Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Besteller) und ausschließlich für Unternehmen (§
14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unsere Angebote, Leistungen und
Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
(2) Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen (,,Waren" oder „Produkte") sowie unserer Service und
Reparaturdienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen,
customizen (die Anpassung eines Serienproduktes an die speziellen Erfordernisse eines
Kunden), instandsetzen (reparieren) oder bei Zulieferern einkaufen, customizen bzw.
reparieren lassen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die
AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt
in Textform mitgeteilten Fassung.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der
AGB des Kunden vorbehaltlos die Reparatur vornehmen, das Produkt herstellen, verändern
oder customizen und die Lieferung an ihn ausführen. Unser Schweigen auf derartige
abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch
nicht bei zukünftigen Verträgen.
(4) Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend. Der Vertrag kommt nach unserer
Wahl durch Auftragsbestätigung oder Vertragsabschluss oder Ausführung der Bestellung oder
des Auftrages zustande.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher
Vertrag bzw. unsere deutliche schriftliche Bestätigung maßgebend, wobei jeweils die Textform
ausreichend ist.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind
immer in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax etc.) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften
und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden,
bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden
im Zusammenhang mit oder für die Auftragserteilung alle möglichen Unterlagen wie Kataloge,
technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen -
auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns ausdrücklich Eigentums-
und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware oder der Produkte, die georderte Sonderbestellung oder die
beauftragte Reparatur durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich
aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb
von 15 Arbeitstagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (Textform) oder durch Reparatur oder durch
Auslieferung der Ware oder der Produkte an den Kunden erklärt werden.
(4) Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht
berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser AGB, abweichende
mündliche Abreden zu treffen.
§ 3 Kostenvoranschläge
(1) Kostenanschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind und mit der Herstellung, der Produktveränderung, dem Customizen oder der
Reparatur unverzüglich begonnen werden kann. Sie können um 10 % überschritten werden,
wenn sich bei Inangriffnahme oder bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher
Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist und
dieser Umstand für uns bei Erstellung des Kostenvoranschlages nicht absehbar war.
(2) Kündigt der Kunde den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages
oder aus sonstigen Gründen, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten
einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen. §
648 S. 2 Halbsatz 2 BGB bleibt
unberührt.
§ 4 überlassene Unterlagen nicht für Dritte, Rückversand
Alle gemäß§ 2 Abs. 1 im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen dürfen weder kopiert, fotografiert oder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von§ 2
annehmen, sind uns alle diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfristen und -termine werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der
Bestellung oder bei Abschluss des Kauf-, Customizings- oder Reparaturvertrages angegeben
und sind unverbindlich, es sei denn, dass wir ausdrücklich eine schriftliche Zusage als
verbindlich gegeben haben.
(2) Lieferfristen beginnen nicht und Liefertermine verschieben sich entsprechend, bevor nicht
alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu
erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder
Sicherheiten vollständig geleistet sind. Lieferfristen verlängern sich und Liefertermine
verschieben sich entsprechend, wenn sich der ursprüngliche vereinbarte Arbeitsumfang
nachträglich erhöht.
(3) Die Lieferzeit bzw. der Liefertermin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf oder bis zum
Termin bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene
Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk
das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Reparatur die Fertigstellung dem
Kunden mitgeteilt wurde oder bei einer Holschuld die Versandbereitschaft dem Kunden
mitgeteilt ist.
(4) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer
vertraglich geschuldeten Lieferung/Leistung/Customizing/Reparatur, die
Lieferungen/Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender
entsprechender Eindeckung (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig,
oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von
länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in
Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung oder die Reparatur um
die Dauer der Verzögerung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden
Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben.
Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder Anordnungen
aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder ähnlicher und anderer Gesetze gleichen
Ausmaßes, Energie- und Rohstoffknappheit, Pandemien oder Epidemien etc., unverschuldete
Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen -z.B. durch Feuer, Wasser,
Maschinenschäden, Wirbelstürme, Blitzeinschlag etc.-, und alle sonstigen Behinderungen, die
bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist
ein Liefer-/Leistungs-/Customizing-/Reparaturtermin oder eine Liefer-/Leistungs-/Customizing-
/Reparaturfrist verbindlich vereinbart und wird dieser aufgrund von vorstehend dargestellten
Ereignissen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach ordnungsgemäßer schriftlicher
Mahnung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag
objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf
Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt
entsprechend, wenn aus den vorgenannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung
eines festen Liefer-/Leistungs-/Customizing- und/oder Reparaturtermins bzw. eine übliche
Liefer-/Leistungs-/Customizing- und/oder Reparaturfrist mehr als 7 Kalendertage überschritten
wurde. Wird der Vertrag bei von uns zu erbringender
Lieferung/Leistung/Customizing/Reparatur auf Grund der vorstehenden Bestimmungen durch
uns oder den Kunden ganz oder teilweise aufgelöst, werden wir dem Kunden für den Fall, dass
dieser vorgeleistet haben sollte, den auf den aufgelösten Teil des Vertrages entfallenden Teil
der Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind wir bei Lieferung berechtigt, die Art
der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
bestimmen.
(2) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Bei dem Versendungskauf geht mit der Übergabe der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit
dem Verlassen des Lagers/Werkes die Gefahr auf den Kunden über, insbesondere die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, wer die Versandkosten trägt
oder ob Teillieferungen erfolgen. Auf Verlangen und bei Vorliegen unserer ausdrücklichen
Zustimmung wird die Ware auf Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort
versandt.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
(4) Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Kunden unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte
entgegenzunehmen.
(5) Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert werden.
§ 7 Transport des Reparaturgegenstandes, Abnahme der Reparatur und Montage
(1) Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist, soweit nicht vertraglich
abweichend vereinbart, Sache des Kunden. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des
Reparaturgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr des Untergangs oder
der Beschädigung beim Transport.
(2) Wird vertraglich der Transport vom Kunden und nicht von uns übernommen, geschieht dies
auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen
erfolgt.
(3) Die Reparaturabnahme erfolgt mangels anderer Vereinbarungen dort, wo die
vertragsgegenständliche Arbeit vertragsgemäß durchgeführt worden ist.
(4) Die Fertigstellung einer Reparatur oder Montage werden wir dem Kunden mitteilen. Die
Zusendung der Rechnung gilt auch als derartige Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen
einer Woche nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen, die Abnahme von Reparaturen, die
innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, innerhalb von drei Kalendertagen nach
Zugang der vorgenannten Fertigstellungsnachricht beim Kunden.
(5) Ist die Reparatur nicht bei Abnahme durch den Kunden beanstandet worden oder ist die
Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, so gilt der Vertragsgegenstand auch dann als
ordnungsgemäß abgenommen, wenn der Kunde das Werkergebnis unbeanstandet dauerhaft,
das heißt für mehr als 14 Kalendertage in Benutzung genommen hat.
(6) Sollte sich die Abnahme aus Gründen verzögern, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat, so gilt nach Ablauf von 12 Werktagen seit Meldung der Fertigstellung die Abnahme als
erfolgt.
(7) Ist die Abnahme/Abholung nicht fristgemäß erfolgt, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
dem Kunden die anfallenden Lagerkosten zu berechnen.
§ 8 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des
Reparaturgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Liefer-
oder Bereitstellungsverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes oder 0,5% der
Reparaturvergütung, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes oder 5% der
Reparaturvergütung.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.
§ 9 Beschaffenheit der Ware
(1) Konstruktions-, Plan- und/oder Formänderungen des Liefer-, Leistungs-, Customizings-
oder Reparaturgegenstandes bleiben vorbehalten, soweit dieser dadurch nicht erheblich
geändert wird und die Änderungen für den Kunden für den vertragsgemäßen
Verwendungszweck und beabsichtigten Funktionsweise zumutbar sind.
(2) Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben unsererseits sind im
Rahmen des Handelsüblichen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden und
umgesetzten Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, Material,
Zusammensetzung und Wirkungsweise der von uns gelieferten oder reparierten Ware. Der
Vertrag gilt auch bei geringer Mehr- oder Minderlieferung als erfüllt.
(3) Eine Garantie für die Anwendbarkeit und fehlerfreie Funktion von uns eingebauter
Computer, Analyse- und Auswertungstools von Zulieferern sowie für die Beschaffenheit, die
Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefer-, Leistungs-, Customizings- oder
Reparaturgegenstandes oder ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur durch ausdrückliche
Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten
und anderen Drucksachen und Informationen. (hier weitere Punkte, z.B. Fuchs etc.)
§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, ab Werk oder ab Werkstatt zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung. Kosten der Verpackung werden gesondert in
Rechnung gestellt.
(2) Wir sind berechtigt, auf den Kaufpreis oder die Reparaturvergütung vom Kunden eine
angemessene Anzahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen.
(3) Bei einem Versendungskauf oder einer -reparatur trägt der Kunde die Transportkosten ab
Lager, ab Werk oder ab Werkstatt inkl. Verpackungskosten und die Kosten einer ggf. vom
Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige
öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Wegezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Bei
Arbeiten, die außerhalb unserer allgemeinen Arbeitszeiten erfolgen (beispielsweise Nacht- und
Wochenendarbeiten) werden die dafür angemessenen Zuschläge gesondert in Rechnung
gestellt. Wünscht der Kunde Arbeiten außerhalb der allgemeinen Arbeitszeiten von uns, muss
dies der Kunde rechtzeitig anmelden. Rechtzeitig ist eine solche Anmeldung immer nur dann,
wenn wir uns hierauf organisatorisch einstellen können.
(4) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung sofort nach Lieferung,
Bereitstellung oder Mitteilung der Reparaturfertigstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden
Abzug zu leisten. Die Zahlung des Kauf-, Customizings-, Produkt- oder Reparaturpreises hat
ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen, es sei denn einer unserer
Angestellten legt eine gültige Inkassovollmacht der Geschäftsführung vor (siehe Abs. 8). Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Skontozusagen
gelten auch nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht
im Rückstand befindet. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(5) Mit Ablauf einer 30-tägigen Frist nach Erhalt der Rechnung kommt der Kunde in Verzug.
Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353
HGB) von dieser Regelung unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen nach billigem Ermessen (§ 315
BGB) im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder -beschaffungskosten, Neu-
oder Ersatzteile, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch
Umweltauflagen, Wechselkursschwankungen und/oder Währungsregularien, und/oder
öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten
Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung oder Abnahme oder mehr als 3 Monate liegen. § 315 Abs. 3 BGB (Recht zur
gerichtlichen Überprüfung unserer Preiserhöhung) bleibt unberührt. Eine Erhöhung im
vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten
Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die
Gesamtkostenbelastung für die Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte
Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der
vorgenannten ausgeglichen wird, werden wir diese Kostensenkung im Rahmen einer
Preissenkung weitergeben.
(7) Zahlungen dürfen an unsere Angestellten nur erfolgen, wenn diese eine gültige
Inkassovollmacht der Geschäftsführung vorgelegt haben.
(8) Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigen wir
den Kunden bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit
wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor dem Lastschrifteinzug über diesen. Bei
erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigen wir den
Kunden spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug
und die Folgeeinzüge.
(9) Dem Kunden stehen Aufrechnungs-, Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den§§ 369
bis 372 HGB. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass dem
Kunden Gewährleistungsrechte zustehen, bleiben die diesbezüglichen Gegenrechte (z. B. §
641 Abs. 3 BGB) des Kunden von dieser Regelung unberührt.
(10) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen
über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus dem Kauf-, Liefer-, Customizings- oder Reparaturvertrag und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den
verkauften Produkten oder eingebauten Maschinen, Computern, Geräten, Ersatz- und
Zubehörteilen etc. vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Produkte oder eingebauten Neu- oder
Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte
verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde verpflichtet sich, diese
unentgeltlich für uns zu verwahren. Soweit eine Verarbeitung stattfindet, geschieht diese stets
für uns. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf
die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß§ 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für
den entstandenen Ausfall.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kauf- oder Reparaturpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu
verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir
sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt
vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kauf- oder Reparaturpreis nicht, dürfen wir diese
Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom
Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und
der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu
tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde
niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und
sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren oder Neu- und Ersatzteile im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns
ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit
vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gern. Abs. 3
geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur
weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu
widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.
(5) Wir können an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die
geschuldete Vergütung gern. § 10 geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und
Leistungen unsererseits an den Kunden vollständig erfolgt sind.
(6) Uns steht an dem Customizings-, Reparatur- und/oder Montagegegenstand ein Pfandrecht
zu. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so werden wir die
Pfandverwertung dem Kunden androhen und ihn hiervon rechtzeitig benachrichtigen, soweit
dies den Umständen nach tunlich und möglich ist.
(7) Der Kunde tritt hiermit, soweit er nicht Eigentümer des zu reparierenden
Gegenstandes/Produktes ist, seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung (Anwartschaftsrecht)
an uns zur Sicherung der vertragsgegenständlichen Vergütungsforderung ab. Das
Anwartschaftsrecht dient im Rahmen von Abs. 1 der Sicherung unserer Forderungen.
§ 12 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Grundlage unserer
Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 5. 2 und 3 BGB). Für öffentliche
Äußerungen eines Herstellers, Lieferanten oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen)
übernehmen wir jedoch keine Haftung. Eine Gewährleistung für die Anwendbarkeit und
fehlerfreie Funktion von uns eingebauter Computer, Analyse- und/oder Auswertungstools von
Zulieferern übernehmen wir nur dann, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wurde.
(4) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der
Lieferung, der Abnahme, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein
Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind
offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung oder Abnahme und bei der
Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Die Überprüfung muss jedenfalls vor der Inbetriebnahme erfolgen. Versäumt der
Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für
den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Für Sachmängel leisten wir - soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas
Abweichendes vereinbart ist - bei neuen Produkten über einen Zeitraum von 12 Monaten, bei
generalüberholten oder gebrauchten Produkten über einen Zeitraum von 6 Monaten Gewähr,
gerechnet vom Tage der Abnahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer
Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung von Leib, Leben
oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, oder im Falle
des§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Baumängel) eine längere Frist gesetzlich festgelegt ist. § 305b BGB (Der Vorrang der
Individualabrede in mündlicher, textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Für den
Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2
genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen. Eine Umkehr der Beweislast ist
mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(6) Für Mängel, die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten
Gebrauch erheblich mindern, leisten wir nach unserer Wahl zunächst Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Unser
Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht, sondern allenfalls kann der
Kunde anstelle der Nacherfüllung Minderung verlangen.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle
der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften
Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom
Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten
(insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Kunden die Rechte auf Minderung,
Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er uns vor Ausübung dieser
Rechte schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt
hat. Bei speziell vom Kunden beauftragten, sehr individuell hergestellten oder customizden
Produkten ist die Rücknahme ausgeschlossen. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der
Kunde uns unmissverständlich schriftlich angedroht hatte, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser
Frist nicht mehr zu akzeptieren. Diese Regelung gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine
Fristsetzung entbehrlich ist.
(10) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum
Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(11) Unsere Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen
sind, dass vom Mangel betroffene Teile vom Kunden oder von Dritten geändert oder bearbeitet
worden sind und der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Kunden
der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut
werden und der Mangel hierauf beruht.
(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 13 „Sonstige Haftung" und sind im
Übrigen ausgeschlossen.
§ 13 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere
wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten
Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird,
insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung
von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart
war, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder
des Leistungsergebnisses oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, nach dem
Produkthaftungsgesetz oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem
Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. ,,Wesentliche Vertragspflichten" sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche
Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck
gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Eine Haftung für die Anwendbarkeit und fehlerfreie Funktion von uns eingebauter
Computer, Analyse- und/oder Auswertungstools von Zulieferern übernehmen wir nur dann,
wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wurde.
(4) Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch
bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu
vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden
nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gern. §§ 650, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 14 Verjährung
(1) Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die
allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf- und des Werkvertragsrechts gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem
Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Kunden gern. § 13 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
§ 15 Bonitätsauskunft
(1) Zur Prüfung der Bonität des Kunden können wir entsprechende Informationen (z. B. auch
einen sogenannten Score-Wert) von externen Dienstleistern und Auskunfteien abfragen. Zu
den abgefragten Informationen gehören neben dem Namen auch Informationen über die
Anschrift des Kunden und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum. Diese Verarbeitung der
personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO. Darüber hinaus haben wir ein berechtigtes Interesse
an der Durchführung von Bonitätsabfragen gern. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.
(2) Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als der Bonitätsprüfung, eine Weitergabe der
Daten an Dritte oder eine Übermittlung in ein Drittland finden nicht statt.
(3) Dem Kunden wird bei Abfrage seiner personenbezogenen Daten innerhalb eines Monats
mitgeteilt, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen. Die
personenbezogenen Daten werden von dem Vertragspartner gelöscht, sobald der Zweck der
Verarbeitung beendet ist und keine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese Daten vorzuhalten.
§ 16 Datenspeicherung und Datenschutz
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Wir verarbeiten die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten unserer Geschäftspartner.
Bei deren Verarbeitung der personenbezogenen Daten beachten wir die gesetzlichen
Bestimmungen. Nähere Informationen ergeben sich aus unserer gesonderten
Datenschutzinformation und dem gesonderten Datenschutzhinweis unserer Webseite.
§ 17 Alternative Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur OnlineStreitbeilegung (OS) bereit, die
unter http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind nicht verpflichtet, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und bieten
diese Möglichkeit auch nicht an.
§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts (CSIG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kettig bei Koblenz.
Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir
sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung
gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben von dieser Regelung unberührt.
(Boxx Solutions GmbH - Stand 01.03.2026)